Die SATZUNG der DSQ Deutschen Stiftung Querschnittlähmung

(Auszug)

§ 1    Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen,: "Deutsche Stiftung Quer­schnittlähmung".
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart.

§ 2    Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist es, die Lebenssituation Querschnittgelähmter zu verbessern, vor allem in bezug auf Behandlung und Rehabilitation, im Hinblick auf Ausbildung und Beruf und bezüglich der Integration in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens.
  3. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    1. Förderung der wissenschaftlichen Forschung über Querschnittlähmung; Behandlung und Rehabilitation Querschnittgelähmter sowie Aufbau einer entsprechenden Dokumentation.
    2. Information über Querschnittlähmung und ihre Folgen; Bemühungen, um den Abbau von Vorurteilen sowie Fachwissen zu verbessern.
    3. Förderung der Aus- und Weiterbildung von Personen für die Betreuung von Querschnittgelähmten in der Klinik, zu Hause und am Arbeitsplatz
    4. Pflege internationaler Beziehungen im Zusammenhang mit Querschnittlähmungen.
  4. Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sächliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Abs. 2 fördern.
  5. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3    Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus
    1. dem Anfangsvermögen
    2. Zuwendungen zu Stiftungsvermögen (Zustiftungen).
  2. Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus
    1. den Erträgen des Stiftungsvermögens und
    2. Spenden und sonstigen Zuwendungen Dritter, sofern der Zuwendende nicht ausdrücklich eine Zuführung zum Stiftungsvermögen (Abs. 1 Nr. 2)  bestimmt hat
  3. Das Vermögen der Stiftung beträgt zur Zeit € 540.000,-

§  4   Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 7   Organe und Beratungsgremien

  1. Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.
  2. Als Beratungsgremien der Stiftung können das Kuratorium und der wissenschaftliche Beirat eingerichtet werden.

§ 8   Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus:
    1. Gründungsmitgliedern
    2. Fördergemeinschaft der Querschnittgelähmten in Deutsch­land e  V.
    3. weiteren hinzuzuwählenden Mitgliedern.
  2. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
  3. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.

§ 9   Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat entscheidet in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
  2. Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere
    1. die Berufung der Mitglieder des Vorstands, des Kuratoriums und des wissenschaftlichen Beirates,
    2. Die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung
    3. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung der Stiftung sowie
    4. die Vertretung des Vorstands bei Organstreitigkeiten. Sie erfolgt durch den  Vorsitzenden des Stiftungsrats

§ 10   Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die vom Stiftungsrat aus seiner Mitte berufen werden.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen ersten Stellvertreter und einen zweiten Stellvertreter.

§ 11   Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrates.
  2. Der Vorstand vertritt die Stiftung durch seinen Vorsitzenden und oder den Stiftungsratsvorsitzenden einem seiner Stellvertreter. 
  3. Der Vorstand nimmt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben ehrenamtlich war.

§ 12   Kuratorium

  1. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Stiftungsrat bei der Förderung der Stiftungszwecke zu unterstützen, insbesondere Vorschläge für die Verwendung der Mittel zu machen, die der Stiftung zur Verfügung stehen.
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.

§ 13   Wissenschaftlicher Beirat

  1. Der wissenschaftliche Beirat berät den Stiftungsrat in allen wissenschaftlichen Fragen. Er hat in diesem Rahmen ein eigenes Vorschlagsrecht.
  2. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.

§ 16   Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung der Stiftung in Kraft.
(14. August 1990, Änderungen v. 9. 4. 03, Änderungen vom 9. 2. 04)